Nach der Definition des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind kosmetische Mittel „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.”
Die Europäische Kosmetikrichtlinie stellt die rechtliche Grundlage für die Regelungen dar, die für Kosmetika gelten. Dort sind in Anhang I beispielhaft Produktklassen aufgeführt, z.B. Pflegecremes, Sonnenschutzmittel, Haarfarben, Deos und Parfums, Lippenstift, Nail-Design, Augen-Make up, Zahncreme, Shampoo, Massageöle etc.
©2003−2005 CVUA KA
Impressum •
Untersuchungsämter BW
•