Im Dezember 2001 haben wir eine Reihe von speziellen Geleeprodukten (28 Proben) aufgrund einer EU-Schnellwarnung als geeignet, die Gesundheit zu gefährden, beurteilt. Kinder waren an derartigen Süßwaren erstickt. Wir haben darüber im Jahresbericht 2001 unter Kapitel 3.10 berichtet. Bundesweit wurden von den zuständigen Behörden Rückrufaktionen veranlasst, es lagen eine Reihe von gleichlautenden Gutachten aus verschiedenen Bundesländern vor. Vom zuständigen Ministerium (BMVEL) wurde Ende Januar 2002 eine vorläufige Verordnung erlassen, nach der derartige Süßwaren nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit dem Verdickungsmittel „Konjakgummi” hergestellt sind. Einige Zeit danach wurde von der Europäischen Union für solche Süßwaren der Zusatzstoff „Konjakgummi” − ein Glucomannan − verboten. Alle anderen möglichen Verdickungs- bzw. Geliermittel blieben aber weiterhin allgemein zugelassen.
Die Erstickungsgefahr dieser Produkte ist durch die spezielle Darreichungsform gegeben, in der mehrere für sich unauffällige Parameter zu einem gefährlichen Produkt kombiniert wurden:
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (damals BgVV) hat dann bereits im Januar 2002 darauf hingewiesen, dass die für die Beurteilung mitentscheidende Konsistenz der Süßwaren nicht allein mit dem Verdickungsmittel „Konjakgummi” erreicht werden kann, sondern auch mit verschiedenen anderen Geliermitteln. Auch wir befürchteten damals, dass vergleichbare gefährliche Produkte mit anderen Verdickdungsmittel auf den Markt kommen könnten, die von der Verordnung nicht erfasst werden.
Im Dezember 2003, also zwei Jahre später, trat dieser Fall dann ein. Es wurden uns zwei in Aufmachung, Größe, Konsistenz gleichartige Gelee-Süßwaren zur Begutachtung vorgelegt. Die Erzeugnisse waren im Hinblick auf Konsistenz, Größe, Oberflächenbeschaffenheit und Darreichungsform mit den Proben von 2001 vergleichbar, sie unterschieden sich lediglich insoweit, dass im Zutatenverzeichnis die Zutat „Seetangextrakt” und nicht „Konjakgummi” angegeben war.
Seetangextrakte bzw. Algenextrakte können ebenfalls als Geliermittel verwendet werden. Sie sind als Zusatzstoffe zugelassen, wenn sie die Anforderungen an eines der allgemein zugelassenen Geliermittel wie Alginate, Carrageen, Agar-Agar erfüllen. Aufgrund der Übereinstimmung mit den 2001 beanstandeten Geleeprodukten in Bezug auf die o.g. gefährlichen Produkteigenschaften wurden auch 2003 die beiden Proben als gesundheitsgefährdend beurteilt.
Nach den neuen Beanstandungen (einige andere Untersuchungseinrichtungen beurteilten die gleichen Geleeprodukte entsprechend, andere aber nicht) erließ das BMVEL am 27.04.2004 eine sog. Dringlichkeitsverordnung „zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen”. Diese Verordnung wurde durch die Kommissionsentscheidung 2004/374/EG der EU vom 13.04.2004 möglich.
Die Dringlichkeitsverordnung betrifft „in Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt zu werden und in einem Bissen verzehrt zu werden”. Für diese Süßwaren sind die ansonsten allgemein zugelassenen Geliermittel Alginate, Agar-Agar, Carrageen, Euchema-Algen, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Traganth, Gummi arabicum, Xanthan, Tarakernmehl, Gellan verboten.
Nach wie vor zugelassen ist jedoch das ebenfalls allgemein zugelassene Pektin, obwohl es nicht auszuschließen ist, dass auch mit diesem Geliermittel durch Auswahl entsprechender Rezepturparameter eine entsprechende feste Konsistenz zu erzielen ist.
Bei der Begriffsdefinition der Süßwaren in der Dringlichkeitsverordnung ist auffallend, dass dort ausgesagt wird, dass sie „dazu bestimmt sind, … in einem Bissen verzehrt zu werden”. Gerade dies ist aber nicht der Fall, da die Süßwaren i.d.R. im Mund zerbissen werden und nur in Einzelfällen als Ganzes verzehrt werden, wobei es bei Kindern durch Steckenbleiben im Schlund im Extremfall zu Unglücksfällen (Ersticken) kommen kann. Die Bestimmung der Gelee-Süßware ist jedenfalls nicht der Verzehr der ganzen Süßware mit einem Biss.
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