Mittels der amtlichen Methode der kernresonanzmagnetischen Messung (NMR) wird das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff im Alkohol nach der VO (EWG) Nr. 2676/1990 untersucht. Nach Destillation des vorhandenen Alkohols werden die vergärbaren Zucker (potentieller Alkohol) durch Zusatz von Hefe zu Alkohol endvergoren. Sowohl im vorhandenen als auch im potentiellen Alkohol werden die Deuterium/Wasserstoff-Isotopenverhältnisse, d.h. der (D/H)I- und (D/H)II-Wert sowie der R-Wert (relative Verteilung des Deuteriums) bestimmt. Über das (D/H)I-Isotopenverhältnis im vorhandenen bzw. potentiellen Alkohol kann festgestellt werden, ob der Alkohol bzw. Zucker ausschließlich aus Wein stammt oder ob Fremdalkohol zugesetzt bzw. zur Alkoholerhöhung bzw. Süßung Fremdzucker verwendet worden ist.
Bei einem Likörwein aus Moldawien ging aus dem Untersuchungsbefund der Stabilisotopenanalytik (stark erniedrigter (D/H)I-Wert und (D/H)II -Wert des vorhandenen Alkohols) hervor, dass der Alkohol des Weines größtenteils aus Rübenzuckeralkohol besteht. Das (D/H)I-Isotopenverhältnis von 93,7 ppm ließ auf einen Anteil von mehr als 90% Rübenzuckeralkohol schließen. Nach den Begriffsdefinitionen des Anhang I Nr. 14 der VO (EG) Nr. 1493/99 ist Likörwein das Erzeugnis mit einem Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 15% vol und höchstens 22% vol, der Gesamtalkoholgehalt weist mindestens 17,5% vol auf. Likörweine werden aus teilweise gegorenem Traubenmost oder Wein sowie deren Mischungen hergestellt. Ein Zusatz von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von gegorenen Weintrauben gewonnenen Alkohols ist erlaubt. Zusätze von Alkohol anderen Ursprungs sind hingegen nicht erlaubt. Das Erzeugnis darf wegen des überwiegenden Gehaltes an Alkohol aus Rübenzucker nicht zum unmittelbaren Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.
Bei zwei Rotweinen ebenfalls aus Moldawien zeigte der Untersuchungsbefund der Stabilisotopenanalytik einen stark erniedrigten (D/H)I-Wert des potentiellen Alkohols. Daraus geht hervor, dass der Wein mit Rübenzucker gesüßt worden ist, in einem Fall mindestens mit 80% Rübenzucker, im anderen Fall mit mindestens 50% Rübenzucker in den vorhandenen Zuckern des Weines. Eine derartige Süßung von Wein ist nach den EU-weinrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Der vorliegende Wein ist somit unzulässig gesüßt und darf daher nach Art. 45 Abs. 1 lit. a) VO(EG) Nr. 1493/99 wegen unzulässiger önologischer Behandlung nicht zum unmittelbaren menschlichen Gebrauch angeboten oder abgegeben werden.
Die Isotopenanalytik mittels kernresonanzmagnetischer Messung (NMR) wurde in Amtshilfe vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienstsitz Würzburg, durchgeführt.
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