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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Energy Drink-Portionsfläschchen mit masssiv überdosierten Koffein- und Taurinzusätzen als „Grundstoffe” vermarktet

Zunehmend werden Energy Drinks mit überdosierten Koffein- und Taurinzusätzen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht. Missbräuchlich werden diese Erzeugnisse mit Verkehrsbezeichnungen, wie „Energy Drink Grundstoff” samt Verdünnungshinweis (1:2,5) gekennzeichnet, die allerdings auch in unverdünntem Zustand genießbar sind.

Dass diese Erzeugnisse auch in unverdünntem Zustand genießbar sind, zeigt sich bei der Organoleptik und verschiedenen analytischen Parametern. Gegenüber handelsüblichen Grundstoffen für Erfrischungsgetränke (Energy Drink-Grundstoffen), die aufgrund ihrer hohen Säuregehalte unverdünnt nicht verzehrsfähig sind und in der Regel im Verhältnis 1:50 oder 1:70 verdünnt werden, liegen die analytischen Parameter deutlich niedriger.

Hier besteht der Verdacht, dass auf diese Weise die Höchstmengen-Regelungen für Koffein und Taurin umgangen werden sollen. Nach einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG dürfen Erfrischungsgetränke mit einem Tauringehalt bis zu 4.000 mg/l und einem Koffeingehalt bis 320 mg/l in den Verkehr gebracht werden. Zwar gibt es keine verbindliche Verkehrsauffassung von Grundstoffen für Erfrischungsgetränke; die Herstellung verzehrsfertiger Grundstoffe macht jedoch bezüglich Haltbarkeit, Verarbeitungstechnologie sowie Transport keinen Sinn. Zusätzlich werden derartige Erzeugnisse im Internet sinngemäß wie folgt beworben, wodurch sich der Verdacht einer missbräuchlichen Umgehung von Höchstmengenregelungen erhärtet: „Der Kenner (Freak) trinkt diese Erzeugnisse pur” oder „Der Inhalt schmeckt nach xy-Konzentrat und puscht rekordverdächtig.”

Derartige Erzeugnisse wurden daher aufgrund ihrer Zusammensetzung und sensorischen Eigenschaften nicht als Grundstoffe für Erfrischungsgetränke, sondern als trinkfertige Erfrischungsgetränke beurteilt. Die Verkehrsbezeichnung „Grundstoff … ” ist bei dieser Betrachtungsweise als irreführend im Sinne von Art. 16 der VO (EG) 178/2002/EG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB zu beurteilen. Aufgrund der (für ein Erfrischungsgetränk) zu hohen Koffein- und Tauringehalte sind die genannten Erzeugnisse − wenn sie unverdünnt getrunken werden − zudem nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a und 4 der VO (EG) 178/2002.

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