kleines Landeswappen CVUA-Logo

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Weine aus osteuropäischen Ländern entsprechen oft nicht den Anforderungen an das EU-Weinrecht.

Nach der Osterweiterung der EU sind die Weinerzeugerländer Ungarn, Slowenien, Tschechien neu in der Gemeinschaft. Damit unterliegt die Einfuhr von Wein nicht mehr den strengen Regeln der EU-Weineinfuhrkontrolle. Für Weine dieser Erzeugerländer gilt wie für alle EU-Mitgliedsstaaten das Priorat des freien Warenverkehrs. Weine der genannten Länder sind aufgrund der langen Vorlaufzeit zur EU-Aufnahme in der Regel mit dem EU-Weinrecht harmonisiert.

Grundsätzlich gilt für den Import von Drittlandsweinen folgende Regelung: die Weine benötigen zur Einfuhr ein amtlich zertifiziertes Dokument aus dem Erzeugerland (sog. „VI 1”-Dokument). Darin wird von einem seitens der Europäischen Union anerkannten Labor eine Analyse mitgeliefert und außerdem müssen sämtliche Angaben wie Rebsorte, Jahrgang, geographische Herkunftsangaben etc. bestätigt werden. Bei der Einfuhr werden nun diese Weine stichprobenartig vom Zoll den Auslandsweinuntersuchungsstellen vorgelegt. Hier wird durch Analyse die Identität überprüft sowie die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich der Kennzeichnung.

Insbesondere bei Weinen aus osteuropäischen Ländern wie Mazedonien, Bulgarien, Rumänien, Moldawien, Georgien sind noch önologische Verfahren zur Weinbereitung gebräuchlich, die nicht dem EU-Standard und den EU-Weingesetzen entsprechen. Weine aus Moldawien enthielten erhöhte Gehalte an freien d.h. nicht über Kochsalz gebundenem Natrium (90 mg/L und 108 mg/L).

Nach allgemeiner Beurteilungspraxis, die auf einer Festlegung des Internationalen Weinamtes (O.I.V) basiert, kann ein maximaler Gehalt an „freiem Natrium” von 60 mg/L toleriert werden. Höhere Gehalte weisen darauf hin, dass ein Erzeugnis mit natriumabgebenden Stoffen behandelt worden ist. Derartige önologische Verfahren oder Behandlungen sind gemäß Art. 43 (1) in Verb. mit Anhang IV der VO (EG) 1493/99 nicht zulässig. Nach Art. 45 (1a) der VO (EG) 1493/99 dürfen Erzeugnisse, die Gegenstand von unzulässigen önologischen Verfahren waren oder nicht von handelsüblicher Beschaffenheit sind, nicht zum direkten menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden. Ein ebenfalls aus Moldawien stammender Wein war um mindestens 4%vol Alkohol aus Rübenzucker angereichert worden und außerdem konnte ein eindeutiger Zusatz von Rübenzucker zum vergorenen Wein festgestellt werden. Eine derartige Süßung bzw. Anreicherung ist nach EU-Recht nicht zulässig.

zurück zur vorhergehenden Seite

 

©2003−2005 CVUA KA   Impressum •  Untersuchungsämter BW  •  zum Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum