Als Qualitätswein aufgemachte Weine in einer Gaststätte mit angeschlossenem eigenen Weinbau, die mit amtlichen Prüfnummern versehen waren, also als Qualitätswein in Verkehr gebracht wurden, erwiesen sich bei näherer Nachfrage bei der zuständigen Qualitätsweinprüfstelle als nicht geprüft. Die aufgedruckte amtliche Prüfnummer war dem Betrieb nie zugeteilt worden. Einer der Weine war darüber hinaus mit einem Essigstich stark fehlerbehaftet und hätte somit die Qualitätsweinprüfung nicht geschafft. Analytisch wurde in dem Wein ein Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, in Höhe von 1,75 g/L ermittelt. Nach Anhang V, Abschnitt B Nr. 1 c) der VO (EG) 1493/99 ist für Rotwein ein Höchstgehalt an flüchtigen Säuren von 20 Milliäquivalenten/l (= 1,2 g/L) festgelegt. Diese Höchstgrenze war bei der untersuchten Probe auch unter Berücksichtigung der analytischen Streubreite deutlich überschritten. Bei handelsüblichen Rotweinen liegt der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, normalerweise im Bereich von maximal 0,5 g/L. Derartige Erzeugnisse sind nicht handelsüblich und auch als Tafelwein nicht mehr verkehrsfähig. Außerdem waren die Weine in der Speisen- und Getränkekarte ohne jegliche Bezeichnung der Weinqualität (Qualitätswein, Landwein, Tafelwein) angegeben. Laut Preisangabenverordnung sind Weine dort mit ihrer Qualitätsstufe anzugeben.
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