Im Überwachungsbereich des CVUA Karlsruhe mussten sich zwei Hersteller mit der Kennzeichnungspflicht erhöhter Fluoridgehalte >1,5 mg/L auseinandersetzen. Der Hinweis „Enthält mehr als 1,5 mg/L Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter sieben Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet” ist in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Firmen rechneten insbesondere aufgrund der Art der Weise, wie die vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen ist, mit einem Umsatzrückgang. Einzig erlaubte Alternative stellt eine Umstellung des Quellenmanagements durch Kombination von fluoridreichen mit fluoridärmeren Mineralwässern und Neuanträge auf amtliche Anerkennung der geänderten Quellnutzungen dar.
Die Möglichkeit einer Entfernung des Fluorids durch Aufbereitung − die Firmen wollten hierzu nationale Ausnahmegenehmigungen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG beantragen − ist nach Auskunft des BMVEL EU-rechtlich unzulässig. Dennoch ergaben Untersuchungen von Herstellerproben Hinweise auf reduzierte Fluoridgehalte, die ohne Aufbereitung nicht erreichbar wären. Entsprechende Überprüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
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