Im Handel sind pasteurisierte Erzeugnisse festzustellen. Entsprechend der Zulassung für Erfrischungsgetränke werden auch niedrig konservierte Aloe Vera-Getränke (Sorbinsäure bis 250 mg/L und Benzoesäure bis 150 mg/L) angeboten. Darüberhinaus kommen auch unzulässig hoch konservierte, nicht pasteurisierte Produkte, mit Benzoesäure bzw. Sorbinsäuregehalten von z.B. 1000 mg/L auf den Markt.
Häufig werden Fruchtsäuren wie z.B. Zitronensäure zugesetzt. Auch Fruchtsaftbeimischungen zur Verbesserung der ansonsten adstringierenden Organoleptik und Mischungen als Multi-Vitaminerzeugnisse sind üblich. Zugesetztes Vitamin C erfährt in der Regel einen raschen Abbau, so dass derartige Erzeugnisse die in der Kennzeichung angegebenen Vitamin-C-Gehalte deutlich unterschreiten.
Aloin ist ein natürlicher Inhaltsstoff (Anthronderivat) der Aloe Vera, der abführend (Dickdarmlaxans) wirkt und in Verdacht steht Krebs zu erzeugen und das Erbgut zu schädigen. Nur in Einzelfällen wird bei den im Handel angebotenen Aloe-Vera-Getränken der Gehalt von 0,1 mg/L Höchstmenge für Aromen überschritten. Bis auf wenige Ausnahmen sind die Abfüller von Aloe Vera-Getränken in der Lage, nahezu aloinfreie Erzeugnisse herzustellen. Bei aloinhaltigen Arzneimitteln erfolgt die Verabreichung nur wenige Tage bei entsprechenden Indikationen. Aus diesem Grunde muss eine strikte Risikobegrenzung in der Art erfolgen, dass unter Berücksichtigung der mutagenen Wirkung der Anthranoide für Aloe-Vera-Getränke (hier: Lebensmittel) aus toxikologischer Sicht Aloinfreiheit (in der Praxis <0,1 mg/L) zu fordern ist.
Aloe-Vera-Getränke werden von einer nicht unerheblichen Zahl von Vermarktern in unzulässigerweise Weise mit krankheitsbezogenen Aussagen beworben. So werden angeblich die Immunkräfte angeregt und die Anwendung bei empfindlichem Magen, zur Kühlung bei Sonnenbrand, bei Verbrennungen, Hautverletzungen und Insektenstichen empfohlen. Darüber hinaus wird dem Verbraucher ein sogenannter fiktiver Aloe-Vera-Mangel suggeriert, damit eine Absatzsteigerung erreicht wird.
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