Mit der Verordnung VO(EG) Nr. 753/2002 vom 20.02.2002 wurde das bisher geltende Weinbezeichnungsrecht abgelöst und die Vorschriften für Wein und Schaumwein zusammengefasst.
Nach dem bisher geltenden Verbotsprinzip war alles verboten, was nicht erlaubt war, wie dies bei den Schaumweinen schon früher üblich war. Zu den bisherigen zwei Gruppen „obligatorische Angaben” und „definierte wahlweise zu gebrauchenden Angaben” kommt nun nach dem neuen Recht die dritte Gruppe der „sonstigen wahlweise zu gebrauchenden Angaben” hinzu. Für die Angaben, die der neuen Gruppe zuzurechnen sind, gilt der Grundsatz, dass diese nicht irreführend sein dürfen.
Des weiteren gibt es auch in der neuen Bezeichnungsverordnung eine Liste mit traditionellen Begriffen, die durch diese VO geschützt sind und nur in den definierten Ländern verwendet werden dürfen. Zu diesen traditionellen Begriffen gehört die französische Bezeichnung «Sur Lie». Dieser Begriff beschreibt eine Ausbaumethode, bei der die Weine eine gewisse Zeit auf der Hefe gelagert werden. Hierdurch wird ihr Geschmacksbild geprägt und die Weine gewinnen an Extrakt und Komplexizität.
Im vergangenen Jahr mussten zwei badische Weine beanstandet werden, welche die Bezeichnung «Sur Lie» trugen. Da dieser Begriff nach der EG-Verordnung nur für bestimmte französische Tafel- und Qualitätsweine erlaubt ist, kann für deutsche Weine lediglich die Umschreibung „auf der Feinhefe gelagert” verwendet werden.
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