kleines Landeswappen CVUA-Logo

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Getränke mit Aloe Vera: häufig unzulässig konserviert oder verwässert

Viele der im gewerblichen Verkehr angebotenen Aloe Vera-Säfte/Aloe Vera-Getränke sind unzulässigerweise konserviert. Darüber hinaus werden verfälschte Erzeugnisse angeboten, die keine nennenswerten Aloe Vera-Anteile enthalten.

Zahlreiche Aloe Vera Säfte werden mit Sorbinsäure und/oder Benzoesäure bzw. deren Salzen konserviert, teilweise mit Mengen bis 1000 mg/L. Da nach der Zusatzstoffzulassungs-Verordnung für die Konservierung von Aloe Vera Saft keine Zulassung besteht, versuchen verschiedene Hersteller ihre Aloe Vera Säfte als Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin C-Zusatz gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, da Nahrungsergänzungsmittel konserviert werden dürfen. Aloe Vera Saft oder Gel ist jedoch noch kein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, auch der Vitamin C-Zusatz macht aus dem Aloe Vera Saft/Gel noch kein Nahrungsergänzungsmittel. Im Umkehrschluss könnten ansonsten Getränkeabfüllbetriebe ihre Frucht- und Gemüsesäfte vitaminisieren und diese dann als angebliche „Flüssige Nahrungsergänzungsmittel” mit bis zu 2000 mg/L Konservierungsstoff versetzen und somit das Konservierungsverbot umgehen. Die Einstufung von Aloe Vera Saft/Gel mit Vitamin C-Zusatz als Nahrungsergänzungsmittel ist nicht zulässig.

Aloin ist ein natürlicher Inhaltsstoff (Anthronderivat) der Aloe Vera, der abführend (Dickdarmlaxans) wirkt und in Verdacht steht, Krebs zu erzeugen und das Erbgut zu schädigen. Deshalb sind Aloe Vera Erzeugnisse nur dann als Lebensmittel verkehrsfähig, wenn sie so gewonnen wurden, dass sie aloinfrei sind. Das ist technologisch möglich, wenn die äußeren Pflanzenschichten, in denen Aloin hauptsächlich vorkommt, z.B. vor der Saftgewinnung entfernt werden. Als aloinfrei können Aloe Vera-Säfte/Gele dann angesehen werden, wenn sie die Höchstmenge der AromenV für Aloin (0,1 mg/L) einhalten. Ungeachtet dessen erreichen im Handel angebotene Aloe Vera Säfte/Gele in Einzelfällen Aloingehalte von mehreren Milligramm pro Liter und sind somit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig.

Aloe Vera Säfte/Gele werden im höheren Preissegment vermarktet, so kostet z.B. 1 Liter Aloe Vera Saft für den Endverbraucher bis zu 30 €. Bei diesem Preisniveau ist auch die Streckung und Wässerung von Aloe Vera Saft nicht auszuschließen. In einem Fall wurde Aloe Vera Saft, der über den Großhandel vertrieben wurde, in größeren Mengen übermäßig verwässert.

zurück zur vorhergehenden Seite

 

©2003−2005 CVUA KA   Impressum •  Untersuchungsämter BW  •  zum Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum