Aus wahrscheinlich primär wirtschaftlichen Interessen sollen bisher hier nicht verzehrte Produkte auf den Markt gebracht werden. Dabei handelt es sich häufig um Pflanzen, denen in den Ursprungsländern in der Volksmedizin positive gesundheitliche Wirkungen zugeschrieben werden. Beispiele hierfür sind
Daneben wird auch für Zusatzstoffe für bestimmte technologische oder ernährungsphysiologische Zwecke die Zulassung beantragt.
Das Zulassungsverfahren ist aufgrund der umfangreichen Prüfungen, insbesondere auch hinsichtlich des notwendigen Nachweises der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, langwierig und aufwändig. Wenn ein Lebensmittel zum ersten Mal in einem EU-Land einem Bewertungsverfahren unterworfen wird, wird der Vorgang auch allen Mitgliedsländern zwecks Überprüfung vorgelegt. Die Prüfung von neuartigen Lebensmitteln durch zahlreiche unabhängige Instanzen ist die beste Garantie für Qualität und Sicherheit der neuartigen Lebensmittel.
Die hohe Hürde der Zulassung als neuartiges Lebensmittel haben bisher Phospholipide aus Eidotter, Phytosterinester und Phytostanole als Cholesterinsenker in Streichfetten oder Joghurterzeugnissen, Algenöl als Quelle für ω-3-Fettsäuren (DHA) und Tahitian Nonisaft aus Morinda-Früchten erfolgreich genommen. Diese wurden für bestimmte Anwendungsgebiete zugelassen. Abgewiesen wurden dagegen die süß schmeckende Pflanze Stevia oder Nangainüsse aus südpazifischem Anbau.
©2003−2005 CVUA KA
Impressum •
Untersuchungsämter BW
•