Während das bisherige Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ein reines Umweltschutzgesetz war, verfolgt die neue EU-Verordnung (EG) 648/2004 vom 31.3.2004 über Detergenzien (Abl. L104 vom 8.4.2004) auch das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen.
Ein wichtiger Schritt in diese Richtung sind insbesondere Änderungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Unter anderem müssen künftig bestimmte Duftstoffe namentlich genannt werden. Bisher genügte die Angabe „Parfüm”. Betroffen sind die 26 Duftstoffe, die bereits aus dem Bereich der Kosmetik als die „allergenen Duftstoffe” bekannt sind. Wenn mehr als 100 mg/kg des einzelnen Duftstoffes enthalten ist, muss der Duftstoff mit der INCI-Bezeichnung auf der Verpackung deklariert werden. INCI steht für "International Nomenclature Cosmetic Ingredients", und ist die Liste EU-einheitlicher Stoffbezeichnungen, die zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln vorgeschrieben ist. Zu diesen Duftstoffen zählen z.B. Citral, Limonen, Geraniol. Diese Regelung soll Personen schützen, die auf diese Stoffe allergisch reagieren. Eine weitere Regelung betrifft die Konservierungsstoffe. Auch diese müssen zukünftig – zum Schutz allergisch reagierender Verbraucher – unabhängig von ihrer Konzentration mit der INCI Bezeichnung genannt werden.
Schon seit 1989 werden auf den Etiketten die hauptsächlichen Stoffgruppen, wie z.B. Phosphate, Tenside, Bleichmittel auf Chlorbasis deklariert, wobei die Vorgabe, wie diese Stoffe zu deklarieren sind, den Charakter einer Empfehlung hatte. Diese Regelungen sind jetzt durch die EU-Verordnung bindend geworden. Weitergehende Angaben zur Zusammensetzung eines Produktes findet der Verbraucher zukünftig im Internet. Die Internetadresse wird i.d.R. auf dem Produktetikett angegeben.
Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass Firmen im Bedarfsfall Datenblätter über die Zusammensetzung ihrer Produkte bestimmten öffentlichen Stellen und medizinischem Personal zur Verfügung stellen müssen. Ausgeweitet werden die Anforderungen für die Abbaubarkeit der Tenside: Für alle Tensidgruppen werden Verfahren zur Bestimmung des Endabbaus und die einzuhaltenden Abbauraten festgelegt.
Die bisher in Deutschland obligatorische Verpflichtung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, ihre Produkte vor dem erstmaligen Inverkehrbringen beim Umweltbundesamt zu melden, findet sich in den neuen europäischen Regelungen nicht und wird durch die Überarbeitung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes auch in Deutschland wegfallen. Das bedeutet, dass auch für die Überwachung die wertvollen Informationen über die Rahmenrezepturen zukünftig nicht mehr aktualisiert zur Verfügung steht.
Das Netz der Rechtsgrundlagen ist oft schwer durchschaubar. Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen gleichzeitig mehreren Gesetzen und deren Folgeverordnungen. Erzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, sind per Definition „Bedarfsgegenstände” im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), ehemals Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Sie unterliegen auch dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) – das derzeit überarbeitet wird – sowie der im Oktober 2005 in Kraft getretenen EU-Detergenzienverordnung. Soweit es sich bei den Wasch- und Reinigungsmitteln um gefährliche Zubereitungen handelt, unterliegen sie dem Chemikaliengesetz und der darauf basierenden Gefahrstoffverordnung.
Das LFGB dient u.a. dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers. Es verbietet die Herstellung und das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung geeignet sind, die Gesundheit des Verbrauchers zu schädigen. Das LFGB verbietet auch die Herstellung und das Inverkehrbringen von Produkten, die mit Lebensmitteln verwechselbar sind und auf Grund dieser Eigenschaft gefährlich sein können.
Das WRMG und die EU-Detergenzienverordnung dienen dem Schutz der Gewässer, wobei die EU-Detergenzienverordnung darüber hinaus auch Regelungen enthält, die dem gesundheitlichen Verbraucherschutz dienen.
Das Chemikaliengesetz und seine Folgeverordnungen, d.h. die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalienverbotsverordnung, dienen dem Schutz von Mensch und Umwelt. Es regelt Verbote und Verwendungsbedingungen bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sowie deren Kennzeichnung, wie z.B. Anbringung von Gefahrensymbolen, Warnhinweisen, Sicherheitsratschlägen und beinhaltet Vorschriften für die Verpackung dieser Stoffe und Zubereitungen. Biozide sind ebenfalls hier geregelt.
Auch im Jahr 2005 haben wir besonderes Gewicht auf die Überprüfung der baden-württembergischen Hersteller gelegt. Dazu haben wir die Proben analytisch untersucht und begleitende Dokumente wie Etikett, Sicherheitsdatenblatt, Produktbeschreibung und Spezifikationen auf die Einhaltung der o.g. Rechtsgrundlagen überprüft.
Von insgesamt 410 Proben haben wir in 216 Fällen (=53%) Kennzeichnungsmängel festgestellt. Z.B. waren Inhaltsstoffverzeichnisse unvollständig oder nicht korrekt aufgeführt. Besonders häufig waren Mängel in der Gefahrstoffkennzeichnung zu verzeichnen. Z.B. waren Zubereitungen nicht korrekt als reizend oder ätzend eingestuft und gekennzeichnet, es fehlten Warnhinweise oder Sicherheitsratschläge sowie z.B. bei Produkten mit ätzender Wirkung die Angabe des gefährlichen Stoffes oder Hinweise auf Aspirationsgefahr oder leichte Entzündlichkeit waren in der Kennzeichnung nicht enthalten. In vielen Fällen stimmte die Kennzeichnung als Biozide nicht mit den Anforderungen des Gefahrstoffrechtes überein.
Unsere Gutachten haben bei vielen Herstellern dazu geführt, dass sie sich intensiver mit diesem komplexen Rechtsgebiet auseinander setzen mussten, und wir hoffen, dass wir auch bei Rückfragen Hilfestellung leisten konnten.
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