Die Gefahr ist besonders hoch, wenn sie bestimmte physikalisch-chemischen Eigenschaften haben und mit Lebensmitteln verwechselbar sind, d.h. wenn sie in Duft und Farbe oder Verpackung einem Lebensmittel gleichen. Kinder werden dadurch zum Essen oder Trinken verleitet. In der Regel erbrechen die Kinder daraufhin und die ätherischen Öle kriechen in die Lunge, wo sie gefährliche Lungenentzündungen auslösen können. Mehrere Duftöle fielen uns durch ihre besonderen Verpackungs- und Verwendungsbedingungen auf. Die Proben waren in Gläsern abgefüllt, wie sie gerne für Konfitüren und Fruchtzubereitungen verwendet werden; sie dufteten intensiv nach Orangen und waren orangegelb bis orange-braun gefärbt. In den Gläsern befand sich ein Schwamm, der mit Duftöl vollständig getränkt war und der den Duft langsam − meist über mehrere Monate − abgeben soll. Farbe, Duft und Verpackung führen zu täuschender Ähnlichkeit mit Orangen- Konfitüren oder Fruchtzubereitungen. Der Schwamm verstärkt diesen Eindruck noch, indem er Fruchtfleisch vortäuscht.

Gefährlich sind Duftöle mit Gehalten an Kohlenwasserstoffen über 10% und mit sehr niedrigen Viskositäten und Oberflächenspannungen. Bereits die Aufnahme von 1−2 ml kann für ein einjähriges Kind gefährlich werden. Die untersuchten Duftöle enthielten ca. 40−50% Limonen. Limonen ist ein Kohlenwasserstoff und in vielen natürlichen ätherischen Ölen enthalten; so ist es der Hauptbestandteil von Orangen- oder Citronenöl. Die Viskositäten und die Oberflächenspannungen waren bei den Proben jeweils im kritisch niedrigen Bereich.
Gefahrstoffrechtlich sind die Duftöle deshalb als „gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen” eingestuft. Die Proben wurden auf der Basis des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln und der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers beanstandet. Unabhängig von den Bestimmungen des LMBG waren auch die Anforderungen des Chemikalienrechtes nicht erfüllt. Zubereitungen, die als gesundheitsschädlich beim Verschlucken eingestuft sind, dürfen nur mit einem bestimmten Warnsymbol und mit Gefahren- und Sicherheitshinweisen in den Verkehr gebracht werden und dies nur in kindergesicherten Verpackungen. Die kindersichere Verpackung steht allerdings dem Produktdesign der beanstandeten Proben entgegen, die ja zum Zwecke der Geruchsverbesserung möglichst lange Zeit offen im Raum stehen sollten. Wegen des hohen Limonengehaltes können die Proben zudem bei Hautkontakt zu Sensibilisierungen führen. Die erforderlichen Warnhinweise fehlten ebenfalls.
Eine weitere Probe Duftöl in dieser Aufmachung gab Anlass zur Beanstandung. Es handelte sich hierbei um ein leuchtend grünes Eukalyptusöl, das im Glas mit weitem Schraubdeckel angeboten wurde. Eine Verwechselbarkeit mit Lebensmittel war aufgrund des starken, eher medizinischen Geruches nicht gegeben. Eukalyptusöl ist gefahrstoffrechtlich auch nicht als „gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen” einzustufen, da die für die Einstufung erforderlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften nicht vorliegen. Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen liegt weit unter 10% und die Viskosität ist außerhalb des kritisch niedrigen Bereiches. Aber aufgrund der leuchtend grünen Farbe und der Gebrauchsanweisung, das Glas offen im Raum stehen zu lassen, muss man dennoch davon ausgehen, dass Kinder zum Trinken verführt werden. Bereits die orale Aufnahme weniger Milliliter kann zu schweren Gesundheitsstörungen führen. Die Festlegung einer konkreten toxischen Dosis scheiterte bisher an der Beobachtung grundverschiedener Effekte trotz Einnahme vergleichbarer Mengen. Es werden Fälle berichtet, bei denen bereits wenige Tropfen bis 1 ml bei Kindern alarmierende Vergiftungssymptome hervorrufen können. Gefahrenverharmlosend kam hinzu, dass die Probe mit dem Hinweis: „nicht giftig!” beworben wurde. Die Probe wurde nach § 30 LMBG als gesundheitsschädlich beanstandet.
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