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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

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Strahlend weiße Zähne sind „in” − die Produkte hierfür gibt es inzwischen im Supermarkt

Zahnbleichung liegt voll im Trend, insbesondere seit die Produkte freiverkäuflich in den Apotheken und auch in den Regalen der Supermärkte stehen. Wie wirken eigentlich Zahnbleichmittel? Gibt es Gesundheitsrisiken? Nach Meinung der Experten sollte vor der Anwendung der Zahnarzt befragt werden.

Kinderzähne weisen noch die natürliche Zahnschmelzfarbe auf. Im Laufe der Jahre hinterlassen die tagtäglichen intensiven Kontakte mit Lebensmitteln auf den Zähnen farbliche Spuren. Insbesondere die phenolischen Verbindungen des Tees, aber auch Tabak, Rotwein und Kaffee bilden hartnäckige Beläge auf dem Zahnschmelz; diese lassen sich nur durch gründliches und zeitnahes Zähneputzen völlig beseitigen. Da es viele Menschen hiermit nicht so genau nehmen, ziehen Stoffreste immer wieder in den Zahnschmelz ein und verfärben die von Natur aus bereits leicht gelblichen Zähne mehr oder weniger stark.

Oberflächlichen Verfärbungen kann man noch mit Zahnweiss-Zahnpasten begegnen, die im Vergleich zu herkömmlichen Zahncremes einen besonders hohen Anteil an mineralischen Putzkörpern besitzen. Eine professionelle mechanische Zahnreinigung beim Zahnarzt kann die Zähne sogar auf Hochglanz polieren. Die tiefer sitzenden Verfärbungen werden damit aber nicht erreicht. Hierfür sind bleichende Stoffe notwendig, die in den Zahnschmelz eindringen können und dort die färbenden Verunreinigungen und je nach Anwendungsdauer und -intensität sogar die natürliche Zahnfarbe durch Oxidation ausbleichen. Das Resultat dieses Bleaching-Prozesses (engl., Bleichen): weiße, zuweilen unnatürlich weiße Zähne.

Bis vor wenigen Monaten waren in Deutschland solche Zahnbleichmittel nur als Medizinprodukte im Handel, die ausschließlich vom Zahnarzt in einer sogenannten externen Aufhellungstherapie angewendet oder an seine Patienten zur Heimbehandlung abgegeben wurden. Im Jahre 2000 wurden in Deutschland immerhin 3 Millionen Euro für die Aufhellungstherapie ausgegeben. In der Zahnarztpraxis werden die Bleachingprodukte mit hohem Wirkstoffanteil über spezielle Schienen mit den zu bleichenden Zähnen bis zu 30 Minuten in Kontakt gebracht. Aktiver Wirkstoff ist Wasserstoffperoxid, eine stark oxidierende und somit entfärbende Substanz, die den meisten Verbrauchern wohl eher als Wäschebleichmittel oder als Haarblondiermittel bekannt ist. Professionelle Zahnbleich-Gele enthalten bis zu 35 Prozent Wasserstoffperoxid, der in manchen Produkten an Harnstoff gebunden (Carbamidperoxid) vorliegt. Gele mit solch hohen Wirkstoffgehalten werden wegen der möglichen Nebenwirkungen nur unter Aufsicht des Zahnarztes angewendet. Schließlich ist Wasserstoffperoxid (H2O2) als Gefahrstoff eingestuft (Gefahrensymbol Xi = reizt Augen und Haut, Lösungen zwischen 5 und 20% H2O2). Der Stoff kann in hohen Konzentrationen die Mundschleimhäute bereits bei kurzzeitiger Berührung reizen. Mit steigender Einwirkdauer kann er sogar zu irreversiblen Schäden führen.

Daher wurden Zahnbleichmittel für die Heimanwendung nur mit niedrigeren Gehalten von drei bis sechs Prozent Wasserstoffperoxid konzipiert, die aber bisher in Deutschland ausschließlich vom Zahnarzt an seine Patienten abgegeben wurden. Schließlich sollte der Zahnarzt zunächst den Zustand der Zähne begutachten, die Anwendung besprechen und über die Risiken aufklären.

Bisher waren Zahnbleichmittel in Deutschland generell als Medizinprodukte zugelassen. Ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14.08.2003, Az. 13 A 5022/00) besagt auch, dass Zahnbleichmittel, die vom Zahnarzt anzuwenden sind, als Medizinprodukte der Klasse IIa einzustufen sind und nicht als Kosmetika. Die Begründung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die Verbrauchererwartung trotz des „eher ästhetisch-kosmetischen Anlasses” zu einer medizinischen Zweckbestimmung geführt werde, weil der „Zahnarzt an der Behandlung wesentlich beteiligt” ist.

In den USA werden aber seit Jahren Bleachingprodukte für die häusliche Anwendung ohne obligatorischen Zahnarztbesuch angeboten. Diese US-Produkte enthalten meist zwischen zehn und fünfzehn Prozent Carbamidperoxid, das entspricht etwa drei bis fünf Prozent Wasserstoffperoxid neben zehn bis zwölf Prozent Harnstoff. Sie können bei uns zwar auch über Internet bestellt werden, es handelt sich jedoch um illegalen Import nicht zugelassener Medizinprodukte oder Kosmetika, die bei Zollkontrollen beschlagnahmt werden.

Seit Kurzem werden in Deutschland drei Bleaching-Produkte über Apotheken und Drogeriemärkte vermarktet, ohne dass der Verbraucher zuvor einen Zahnarzt konsultieren muss. Sie enthalten Wasserstoffperoxid in Konzentrationen zwischen 3,5 und 6%. Sie werden als flexible, mit Gel bestrichene Streifen auf die Zahnreihen aufgeklebt und sollen zwei Wochen morgens und abends eine halbe Stunde getragen werden. Bei einem anderen Produkt wird das Gel ebenfalls 14Tage lang mit einem Pinsel zweimal täglich auf die Zähne aufgetragen und soll dort 15Minuten verbleiben. Diese Methoden des Zahnbleichens sind deutlich preisgünstiger als die zahnärztlich begleitete externe Aufhellungstherapie und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Eine Beratung durch einen Zahnarzt ist laut Kennzeichnung bei den Produkten nur in Ausnahmen vorgesehen. Die Ausnahmen bzgl. der zahnärztlichen Beratung beziehen sich auf Kinder unter 12 Jahren und auf Fragen im Hinblick auf behandelte Zähne (Kappen, viele Füllungen, Kronen, Zahnklammern), besonders dunkle Verfärbungen oder weitere Fragen. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der eher verharmlosenden Ratschläge viele Verbraucher den mit Zeit und Kosten verbundenen Weg zum Zahnarzt eher nicht suchen werden.

Diese neu auf dem Markt befindlichen Produkte werden als Medizinprodukt der Klasse IIa mit einem CE-Zeichen in den Verkehr gebracht, d.h. bestimmte von den zuständigen Regierungspräsidien benannte Stellen (z.B. der TÜV) vergeben nach Prüfung der Unterlagen das CE-Zeichen für Medizinprodukte, das freien Handel in ganz Europa garantiert. Die Zulassung als Medizinprodukte erzeugt inzwischen aber behördlicherseits in ganz Europa immer mehr Widerspruch, weil sie sich bzgl. der Anwendung, Beratung und Abgabe durch den Zahnarzt entscheidend von den Aufhellungstherapie-Produkten unterscheiden. Die medizinische Zweckbestimmung fehlt eigentlich, weil der Zahnarzt nicht beteiligt ist. Daher handelt es sich bei diesen Zahnaufhellungsmitteln nach unserer Auffassung um kosmetische Mittel. Diese Einstufung ist insofern von großer Bedeutung, als derzeit eine Vermarktung als kosmetisches Mittel nicht zulässig ist, weil Wasserstoffperoxid in Mundpflegemitteln gemäß § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 12d Kosmetik-Verordnung maximal zu 0,1% verwendet werden.

Seitens der europäischen Kommission ist seit Jahren geplant, Bleachingprodukte zur Heimanwendung als kosmetische Mittel mit einem maximalen Gehalt von sechs Prozent Wasserstoffperoxid zuzulassen. Der die Kommission beratende Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Nicht-Lebensmittel (SCCNFP) stellte in seinem im Internet veröffentlichten Gutachten (opinion, tooth whitening products, SCCNFP/0752/03 final, 20.10.2003) zum wiederholten Male fest, dass die Zulassung von Wasserstoffperoxid bis zu sechs Prozent für kosmetische Zahnbleichmittel nur mit der Einschränkung erfolgen könne, dass diese Produkte unter Aufsicht eines Zahnarztes abgegeben werden dürften ("under supervision of a dentist", "these tooth whitening products should not be freely available to consumers"). Laut Auskunft des europäischen Industrieverbandes COLIPA wurden inzwischen aktualisierte Daten vorgelegt, die die freie Verwendung der Produkte ohne obligaten Zahnarztbesuch belegen würden. Es bleibt abzuwarten, wie der SCCNFP dieses Dossier beurteilten wird.

Die zahlreichen Studien über Zahnbleichmethoden zeigen, dass bei korrekter und kontrollierter Durchführung mit Wasserstoffperoxid-freigebenden Gelen keine klinisch sichtbaren Schäden des Zahnschmelzes erfolgen. Die Gele können aber einen Einfluss auf Füllungswerkstoffe ausüben, z.B. sind verstärkte Quecksilber-Konzentrationen bei Amalgamfüllungen festzustellen, die allerdings durch Verlackung durch den Zahnarzt reduziert werden können. Bei der Bleichung können Zahnüberempfindlichkeiten oder Zahnfleischreizungen entstehen, die mit Absetzen der Behandlung wieder verschwinden. Schließlich empfiehlt der SCCNFP, dass auf das Bleichen unmittelbar nach Zahnbehandlungen ebenso verzichtet werden sollte wie bei Zahnfleischerkrankungen. Der SCCNFP weist darauf hin, dass Wasserstoffperoxid bei starken Rauchern und Alkoholkonsumenten toxische Nebenwirkungen haben könnte.

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