Auch im Jahr 2004 wurden von Wirtschaftskontrolldienststellen aus alternativen Geschäften stammende, als Räucherwerk verwendete Drogen zur Untersuchung vorgelegt, die mit ihren Wirkungen in Deutschland nicht bzw. nur zum Teil als allgemein bekannt zu beurteilen waren. Es handelt sich bei den auch im Internet beworbenen Produkten um Drogen mit psychoaktiven und/oder tonisierenden Inhaltsstoffen, die in Szenekreisen als „Ethnobotanika” bekannt sind. Häufig leitet sich die Kenntnis über die Wirkungen dieser Drogen aus traditionellen Anwendungsformen, aus der Verwendung zu rituellen Zwecken o.a. in den Herkunftsgebieten der Pflanzen ab. Solche Pflanzen mit psychoaktiven Inhaltsstoffen werden im Internet insbesondere durch Firmen im englisch- und spanischsprachigen Raum, aber auch durch deutsche Distributoren als "legal high's" beworben, da sie in der Regel trotz ihrer psychoaktiven Eigenschaften nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegen. Das CVUA Karlsruhe stufte diese Produkte allerdings als Arzneimittel i.S. des Arzneimittelgesetzes ein, da der Verbraucher damit Einfluss auf seine Bewusstseinslage nehmen kann. Die vorgelegten Arzneidrogen waren vorverpackt und zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt. Die Proben waren somit Fertigarzneimittel, für die in der Regel die Pflicht zur arzneimittelrechtlichen Zulassung besteht. Da diese Verkehrsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht gegeben war, konnte davon ausgegangen werden, dass die als Räucherwerk bezeichneten Drogen in Fertigpackungen nicht verkehrsfähig waren. Als Beispiele solcher psychoaktiver Drogen, die im Jahr 2004 zur Beurteilung vorlagen, sind hier anzuführen: Damiana-Blätter bzw. Kraut (Turnera diffusa), Betelnüsse (Semen Arecae), Traumkraut (Dream Herb; Calea zacatechichi), Quebracho-Rinde, Sinicuichi (Heimia salicifolia), Helmkraut (Scutellaria laterifolia), Salvia divinorum (Aztekensalbei) und Turkmenische Minze (Lagochilus inebrians).
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