Bei derartigen Angeboten werden vor allem Patienten schwach, die sich teilweise schon lange mit ihren Leiden herumplagen: eine geheimnisvolle, blaue Flüssigkeit zum Einreiben, die hochwirksam sein soll bei Schmerzen, Verbrennungen, Sonnenbrand u.a. Noch dazu möglicherweise nicht allzu teuer!
Die Untersuchung machte allerdings bald klar, dass eine Heilung mit diesem Erzeugnis tatsächlich eher einem Wunder gleich käme: Nachzuweisen waren lediglich Alkohol (70% Ethanol in Wasser), ein nicht zugelassener blauer Farbstoff sowie Spuren von Methyl- und Ethylsalicylat. Diese beiden Substanzen sind zwar Arzneistoffe mit schmerzlindernder Eigenschaft, jedoch war die nachgewiesene Menge weit unter derjenigen, bei der arzneiliche (pharmakologische) Wirkungen zu erwarten sind. Eine Zulassung als Arzneimittel, die in Deutschland erst nach behördlicher Überprüfung erteilt wird, lag für diese Rezeptur auch nicht vor.
Der Gesetzgeber hat das Anbieten von Arzneimitteln im Reisegewerbe aus gutem Grund nur auf sehr wenige Arten beschränkt, bei denen lediglich ein geringes Risiko besteht wie z.B. Heilwässer oder mit ihrem deutschen Namen bezeichnete, allgemein bekannte Arzneipflanzen wie Kamillenblüten o.ä. und Presssäften daraus.
Auch dieses Beispiel zeigt, dass der Bezug von Arzneimitteln, bei denen der Verbraucher in der Regel von der äußeren Beschaffenheit her keinerlei Aussagen zur (behaupteten) Wirkung machen kann, über unbekannte Kanäle keinen Nutzen und im günstigsten Fall nur finanzielle Nachteile haben kann.
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