Die Packmaterialien der Probe trugen den auffälligen werbenden Hinweis „Langzeitschutz vor Hausstaubmilben”. Mit dieser Zweckbestimmung war das Produkt als Arzneimittel i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4b AMG einzustufen.
Diese Einstufung ergibt sich schon aus der deklarierten Zusammensetzung und den Wirkungen ihrer Bestandteile. Nach der Literatur wird Niembaumsamenöl von der Stammpflanze Antelaea azadirachta (L.) Adelbert (syn. Melia indica) gewonnen. Der Niembaum zählt zur Familie Meliaceae und stammte aus Indien und Südostasien. In den Herkunftsländern werden die Blätter, die Rinde und das in den Samen enthaltene fette Öl, Oleum Azadirachtae (syn. Oleum Margosae) arzneilich verwendet.
Margosaöl (syn. Nimöl) ist das fette Öl der Samen. Es wird in den Herkunftsländern volkstümlich gegen Hauterkrankungen und als Wurmmittel eingesetzt. Antelaea-Blätter enthalten das Alkaloid Paraisin. Die Blätter des Baums werden als Insektenvertilgungsmittel eingesetzt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4b AMG gelten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen dazu bestimmt sind ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, Krankheitserreger oder Parasiten zu bekämpfen, mit einigen Ausnahmen als Arzneimittel. Diese Gruppe von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen werden auch als Grobdesinfektionsmittel bezeichnet. Nach Anm. 69 bei Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht-Kommentar zu § 2 AMG sind auch Mittel, die Hausstaubmilben vernichten und ihre Exkremente binden, der Gruppe der Grobdesinfektionsmittel zuzuordnen.
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